C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012, es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2012 nicht einzutreten und es sei das angefochtene Urteil in Ziffer 1. b) des Urteilsdispositivs im Sinne der Einstellung des Verfahrens zu bestätigen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziff. 1) und es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2).