B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 16. Februar 2012 Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2012 beantragte sie, es sei Ziffer 1. b) des Urteilsdispositivs aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 SVG, Art. 44 SVG und Art. 51 SVG schuldig zu sprechen und schuldangemessen mit einer Busse zu bestrafen (Ziff. 2).