46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung der Zivilforderungen der B.____- Versicherungen in der Höhe von CHF 1'896.45 und der C.____ GmbH in der Höhe von CHF 1'000.-- behaftet und die Zivilforderung der D.____ in der Höhe von CHF 19'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 7'313.25 zu Lasten des Beschuldigten und die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entrichtet.