Die Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer Busse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt.