{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e595bada-f8c9-4be7-9609-a62fe2bf3690&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433747", "Checksum": "1020f2e151cbff568eb769a524e0c74f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=95c5ed75-b279-420f-8fdf-f0dcb87a14de", "Checksum": "5003acf850e2f6c18821d9d7d69ce45a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["460 12 67", "460 2012 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Sachbeschädigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:58:15", "Checksum": "10ca65050da7f1f1b062359dd5bf1b18", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)\nRegeste:\nMehrfache Sachbeschädigung etc.\n\n3. Bei diesem Verfahrensausgang gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 429 Abs. 1\nlit. a StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates\nund dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 745.20 (3 Stunden Aufwand zu je CHF 230.-- inklusive Auslagen plus CHF 55.20\nMehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates ausgerichtet.\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2012,\nlautend:\n\n\"1. a) A.____ wird des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen\nSachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs,\ndes Verstosses gegen das Verbot harter Pornographie, der\nversuchten Vereitelung einer Blutprobe sowie des Führens\neines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand schuldig\nerklärt und\n\nverurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von\n12 Monaten,\nbei einer Probezeit von 2 Jahren,\nunter Anrechnung der vom 18. September 2008 bis am\n26. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft\nvon 8 Tagen,\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nin Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB,\nArt. 186 StGB, Art. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit\nArt. 197 Ziff. 3bis StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1\nSVG (in Verbindung mit Art. 22 StGB), Art. 42 Abs. 1 StGB,\nArt. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.\n\nb) Die Anklage der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln\nsowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wird zufolge Verletzung des\nAkkusationsprinzips eingestellt.\n\n2. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer Busse bedingt ausgesprochene\nGeldstrafe von 5 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2\nJahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht\nvollziehbar erklärt.\n\n3. Der Beurteilte wird bei seiner Anerkennung der folgenden\nZivilforderungen behaftet. Er schuldet für diese Forderungen\nsolidarisch zusammen mit seinen Mittätern, sofern und in\ndem Umfange, als jene ebenfalls haften:\n\n- Fr. 1'896.45 als Schadenersatz an die B.____-\nVersicherungen;\n\n- Fr. 1'000 als Schadenersatz an die C.____ GmbH;\n\nDie folgenden Zivilforderungen werden auf den Zivilweg\nverwiesen:\n\n- Schadenersatzforderungen der D.____.\n\n4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'313.25 und der Gerichtsgebühr von\nFr. 4'000.--.\n\nA.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von\nArt. 426 Abs. 1 StPO.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil\nverlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach\nArt. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nA.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse\nerlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen\nVerteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung\nund dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a\nund lit. b StPO).\"\n\nwird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft bestätigt.\n\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 850.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.\n\nIII. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten wird eine Entschädigung in\nder Höhe von CHF 745.20 (inklusive Auslagen sowie CHF 55.20\nMehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.\n\nPräsident Gerichtsschreiber\n\nThomas Bauer Pascal Neumann\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}