{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e595bada-f8c9-4be7-9609-a62fe2bf3690&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1020f2e151cbff568eb769a524e0c74f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=95c5ed75-b279-420f-8fdf-f0dcb87a14de", "Checksum": "5003acf850e2f6c18821d9d7d69ce45a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 67", "460 2012 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Sachbeschädigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:01", "Checksum": "7b5e6ea2ed5d84464d637d52dd7e69cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)\nRegeste:\nMehrfache Sachbeschädigung etc.\n\n1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO\nsowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,\nRechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das\nUrteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach\nArt. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert\n10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das\nerstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert.\nNachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat\nsowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nNicht zu hören ist das nicht substantiierte Begehren des Beschuldigten in seiner Stellungnahme\nvom 12. April 2012, es sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten.\nAbgesehen davon, dass das entsprechende Begehren des Beschuldigten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO nicht begründet ist, ist für das Kantonsgericht – nachdem wie vorgängig ausgeführt alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind – auch kein Grund\nersichtlich, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten wäre. Die Frage, ob die inkriminierte\nVerkehrsregelverletzung des Beschuldigten bereits absolut verjährt und deshalb gerichtlich\nnicht mehr zu beurteilen ist, stellt keine Vorprüfung der formellen Voraussetzungen des\nRechtsmittels dar, sondern bedingt bereits eine materielle Einlassung auf die Angelegenheit.\n\n2. Bei den dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikten der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall handelt es sich gemäss Art. 90 Ziff. 1\nSVG und Art. 92 Abs. 1 SVG jeweils in Verbindung mit Art. 103 StGB um Übertretungen. Nach\nArt. 109 StGB verjähren bei Übertretungen die Strafverfolgung und die Strafe in drei Jahren. In\nAnwendung von Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung jedoch nicht mehr ein, wenn vor Ablauf\nder Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Die Staatsanwaltschaft vertritt in\ndiesem Zusammenhang die Meinung, beim Beschluss der Vorinstanz, einzig die Verkehrsregelverletzung einzustellen, handle es sich um ein der Berufung unterliegendes erstinstanzliches\nUrteil, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verjährung nicht mehr eintrete. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.\n\nGemäss der Praxis des Bundesgerichts sind unter erstinstanzlichen Urteilen im Sinne von\nArt. 97 Abs. 3 StGB ausschliesslich verurteilende Erkenntnisse zu verstehen und nicht auch\nFreisprüche und Verfahrenseinstellungen (BGE 134 IV 331 E. 2.1). Das Bundesgericht führt in\ndiesem Zusammenhang aus, die Verjährung bezwecke aus verschiedenen prozessualen und\nmateriell-strafrechtlichen Gründen, die Strafverfolgung nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne einzustellen. Mit einem Freispruch werde festgestellt, dass der Angeklagte wegen der gegen\nihn erhobenen Vorwürfe nicht verurteilt werden könne. Es widerspräche jeder Logik, an diese\nFeststellung die Rechtsfolge zu knüpfen, dass der Freigesprochene wegen eben dieser Vorwürfe zeitlich unbegrenzt weiter verfolgt werden könne, weil die beurteilte Straftat nicht mehr verjähre (vgl. auch Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nHandkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 3 zu Art. 97 StGB; Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich 2008, N 8 vor Art. 97 StGB).\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIm vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Anklage wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Ziffer 5 der Anklageschrift zufolge\nVerletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Unter Berücksichtigung der vorgängig dargelegten Praxis bedeutet dies, dass bezüglich diesen beiden Delikten das erstinstanzliche Urteil keinen Einfluss auf die Verfolgungsverjährung gehabt hat. Nachdem gemäss Anklageschrift die\nbeiden Delikte am 22. Februar 2009 bzw. am 26. Februar 2009 verübt worden sind, ist somit die\nabsolute Verjährung am 22. Februar 2012 bzw. am 26. Februar 2012 eingetreten. Aufgrund\ndessen liegt zum heutigen Zeitpunkt ein Prozesshindernis vor, welches eine weitergehende\nmaterielle Prüfung der Angelegenheit durch das Kantonsgericht nicht zulässt. Demzufolge ist\ndie Berufung der Staatsanwaltschaft in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n"}