{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-31", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e595bada-f8c9-4be7-9609-a62fe2bf3690&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "1020f2e151cbff568eb769a524e0c74f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-67_2012-07-31.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=95c5ed75-b279-420f-8fdf-f0dcb87a14de", "Checksum": "5003acf850e2f6c18821d9d7d69ce45a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 67", "460 2012 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfache Sachbeschädigung etc."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:43:01", "Checksum": "7b5e6ea2ed5d84464d637d52dd7e69cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.07.2012 460 12 67 (460 2012 67)\nRegeste:\nMehrfache Sachbeschädigung etc.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom\n31. Juli 2012 (460 12 67)\n____________________________________________________________________\n\nStrafrecht\n\nEinfache Verletzung von Verkehrsregeln / Verjährung\n\nBesetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter\nMarkus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Neumann\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal,\nRheinstrasse 27, 4410 Liestal,\nAnklagebehörde und Berufungsklägerin\n\ngegen\n\nA.____,\nvertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese, Burgstrasse 8,\n4410 Liestal,\nBeschuldigter\n\nGegenstand Mehrfache Sachbeschädigung etc.\n(Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts\nBasel-Landschaft vom 6. Februar 2012)\n\nA. Mit Urteil vom 6. Februar 2012 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des\nmehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verstosses gegen das Verbot harter Pornographie, der versuchten Vereitelung einer Blutprobe sowie des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand für schuldig\nund verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, bei einer\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nProbezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der vom 18. September 2008 bis am\n26. September 2008 ausgestandenen Untersuchungshaft von acht Tagen; dies in Anwendung\nvon Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 186 StGB, Art. 197 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit\nArt. 197 Ziff. 3bis StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22\nStGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. Die Anklage\nder einfachen Verletzung von Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem\nUnfall gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift wurde zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Die gegen A.____ am 30. Januar 2008 vom Bezirksstatthalteramt Liestal neben einer\nBusse bedingt ausgesprochene Geldstrafe von fünf Tagessätzen, bei einer Probezeit von zwei\nJahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren\nwurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung der Zivilforderungen der B.____-\nVersicherungen in der Höhe von CHF 1'896.45 und der C.____ GmbH in der Höhe von\nCHF 1'000.-- behaftet und die Zivilforderung der D.____ in der Höhe von CHF 19'000.-- wurde\nauf den Zivilweg verwiesen. Schliesslich gingen die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 7'313.25 zu Lasten des Beschuldigten und die Kosten der amtlichen Verteidigung\nwurden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 16. Februar 2012\nBerufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2012 beantragte sie, es sei Ziffer 1. b)\ndes Urteilsdispositivs aufzuheben (Ziff. 1) und es sei der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 91 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 SVG, Art. 44 SVG und\nArt. 51 SVG schuldig zu sprechen und schuldangemessen mit einer Busse zu bestrafen\n(Ziff. 2).\n\nC. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2012,\nes sei auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 2. April 2012 nicht einzutreten\nund es sei das angefochtene Urteil in Ziffer 1. b) des Urteilsdispositivs im Sinne der Einstellung\ndes Verfahrens zu bestätigen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 2). Im Sinne von\nVerfahrensanträgen wurde begehrt, es sei ein schriftliches Verfahren durchzuführen (Ziff. 1)\nund es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziff. 2).\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. April 2012 wurde festgestellt, dass der Antrag\ndes Beschuldigten auf Nichteintreten entgegen der Bestimmung von Art. 400 Abs. 3 lit. a StPO\nund der Verfügung vom 4. April 2012 nicht begründet ist; des Weiteren wurde mit Verfügung\nvom 31. Mai 2012 das schriftliche Verfahren angeordnet sowie Advokat Dietmar Grauer-Briese\nfür das Berufungsverfahren zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten bestellt.\n\nE. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die\nBerufungserklärung auf eine ergänzende Berufungsbegründung.\n\nF. Ebenso verzichtete der Beschuldigte mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Verweis auf\ndie Stellungnahme vom 12. April 2012 auf eine ergänzende Berufungsantwort.\n\nErwägungen\n\n"}