Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). 4. Die Kosten des Privatverteidigers von B.____ in Höhe von Fr. 8'548.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen zu Lasten des Staates. 5. …" wird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt.