2. a) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____, vertreten durch Dr. iur. Ch. von Wartburg, werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen. b) Die von A.____ geltend gemachte Entschädigungsforderung für die Anwaltskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'769.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates.