5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, gehen die Verfahrenskosten von CHF 4'700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Auslagen von CHF 200.--, zu seinen Lasten. 5.2 Der Berufungskläger wird ausserdem verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von total CHF 4'201.20 (15 Stunden à CHF 250.-- = CHF 3'750.-- zuzüglich Auslagen von CHF 140.-- und Mehrwertsteuer von CHF 311.20) zu bezahlen.