Die unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg beim Berufungskläger festgestellte Verletzung stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts eine bloss harmlose Beeinträchtigung dar, die - wie im ersten Arztzeugnis eindeutig zum Ausdruck kommt - grundsätzlich keine besondere Behandlung erforderte und gemäss erster ärztlicher Einschätzung auch rasch ausheilen sollte. Die vom Berufungskläger geltend gemachte Verletzung ist somit als Tätlichkeit zu qualifizieren, die bei fahrlässiger Tatbegehung gar nicht strafbar ist. Das erstinstanzliche Urteil ist also nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Berufung demzufolge abzuweisen. Kosten