Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht symptomatische Therapie vor, vermutlich weil der Berufungskläger bei seinem zweiten Arztbesuch über Gefühlsstörungen und Schmerzen klagte (act. 111). Die unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg beim Berufungskläger festgestellte Verletzung stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts eine bloss harmlose Beeinträchtigung dar, die - wie im ersten Arztzeugnis eindeutig zum Ausdruck kommt - grundsätzlich keine besondere Behandlung erforderte und gemäss erster ärztlicher Einschätzung auch rasch ausheilen sollte.