4.2 Ein Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 StGB setzt eine fahrlässige einfache Körperverletzung voraus. Diese wird dann bejaht, wenn eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung vorliegt. Harmlose Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies keine erheblichen Schmerzen hervorrufen, wie namentlich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen, stellen blosse Tätlichkeiten dar (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht II, Art. 111 - 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 125 N 2 sowie 123 N 3 und 8, vgl. auch Art. 126 N 4 ff.).