Die Darstellung seines Kollegen, C.____, fällt ebenfalls ausser Betracht, weil eine Verletzung der linken Schulter gar nicht zur Diskussion steht. Das in Frage stehende Kerngeschehen lässt sich nachträglich also nicht mehr genau eruieren. Ausserdem ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich festgestellten Verletzung und dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten nicht zweifelsfrei nachweisbar. Der Vizepräsident des Strafgerichts hat den Berufungsbeklagten daher zu Recht freigesprochen.