Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ärztlichen Berichte und das rechtsmedizinische Gutachten nicht zweifelsfrei nachweisen lässt. Aufgrund der dargelegten Unklarheiten und Widersprüche kann also nicht auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" darf das Gericht nämlich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts ausgehen, wenn bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel bestehen, ob sich der fragliche Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Darstellung seines Kollegen, C.__