über eine kräftig ausgebildete Schultermuskulatur verfügt (act. 107) und zum Zeitpunkt des Vorfalls eine dicke, wattierte Jacke trug, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Verletzung durch das blosse Zuziehen der Autotüre und der dadurch allenfalls erfolgten Kollision des Oberarms mit der Fensterscheibe entstanden sein sollte. Der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich festgestellten Verletzung und dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten ist daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen.