Im vorliegenden Fall kann nun aber nicht auf die Darstellung des Berufungsklägers, insbesondere auf seine Behauptung, durch die Autotüre an der rechten Schulter verletzt worden zu sein, abgestellt werden, weil diese Version der Geschehnisse - wie zuvor dargelegt - nicht als logisch erscheint, sich mit den Ergebnissen der Tatrekonstruktion nicht vereinbaren lässt und auch sonst nicht nachgewiesen ist. Bei näherer Betrachtung des Ausmasses der festgestellten Verletzung erscheint ausserdem die dafür geschilderte Ursache als gänzlich unrealistisch.