Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Kante der Autotüre getroffen wurde. Das ist aber im vorliegenden Fall - wie auf den Fotos der Tatrekonstruktion gut erkennbar ist (act. 93 ff.) - gar nicht möglich, weil die Türe des fraglichen Dienstfahrzeuges von keiner Metallkante umgeben, sondern rahmenlos ist. Da nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann, ob die diagnostizierte Kontusion effektiv durch das Zuziehen der Autotüre verursacht wurde, lässt sich die Version des Berufungsklägers auch durch die ärztlichen Berichte nicht nachweisen.