Das heisst aber noch lange nicht, dass die diagnostizierte Verletzung im vorliegenden Fall tatsächlich durch die Autotüre verursacht wurde. Im Gutachten wird nämlich ebenfalls festgehalten, dass in den Krankenakten nicht dokumentiert sei, auf welcher Höhe ab Ferse sich die klinisch festgestellte "Kontusionsmarke" befunden habe, so dass rückwirkend nicht abgeleitet werden könne, ob die Lokalisation am Körper mit der bei der Tatrekonstruktion ermittelten Höhe übereinstimme (act. 247). Ausserdem geht das Gutachten offensichtlich davon aus, dass der Berufungskläger von