Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. April 2010 ergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar dargelegt, dass es beim Zuziehen einer Autotüre möglich ist, die festgestellte Verletzung zu verursachen. "Aus rechtsmedizinischer Sicht ist die Diagnose einer umschriebenen Blutung im Deltamuskel sowie einer "Kontusionsmarke" an der Haut infolge des anzunehmenden Ereignishergangs vom 27.03.2008 (Einwirkung der Kante einer Fahrzeugtür gegen den rechten Arm) grundsätzlich plausibel." (act. 251). Das heisst aber noch lange nicht, dass die diagnostizierte Verletzung im vorliegenden Fall tatsächlich durch die Autotüre verursacht wurde.