2.5 Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Untersuchung des Berufungsklägers unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg eine Verletzung, nämlich eine Kontusion, d.h. eine Prellung (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Kontusion) an der rechten Schulter festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. E.____ vom 27. März 2008; act. 107 und Arztbericht von Dr. F.____ und Dr. G.____ vom 28. März 2008; act. 111). In diesen Arztberichten wird jedoch nicht dargelegt, wo und insbesondere auf welcher Höhe sich diese Verletzung konkret befand. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. April 2010 ergibt sich nichts anderes.