In Anbetracht dieser Situation ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau und zweifelsfrei rekonstruieren lasse, in keiner Weise zu beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die linke Schulter durch die Autotüre getroffen wurde und damit auf die diesbezüglichen Angaben des Zeugen abgestellt hat, muss nicht weiter erörtert werden. Massgebend ist im vorliegenden Berufungsverfahren in erster Linie, ob sich die Version des Berufungsklägers nachweisen lässt.