2.4 Im vorliegenden Fall gibt es somit drei verschiedene Versionen. Die Darstellung des Berufungsklägers erweist sich dabei als die unwahrscheinlichste, weil sie unrealistisch ist und im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben bei der Nachstellung des Sachverhalts steht. Ausserdem werden seine Ausführungen nicht einmal von seinem Kollegen, C.____, bestätigt. In Anbetracht dieser Situation ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau und zweifelsfrei rekonstruieren lasse, in keiner Weise zu beanstanden.