Die Angaben des Berufungsbeklagten stehen in einem klaren Widerspruch zur Darstellung des Berufungsklägers. Sie erscheinen indessen - im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers - zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens in sich stimmig. Der Berufungsbeklagte Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht räumt im Übrigen von sich aus ein, dass er den Berufungskläger beim Zuziehen der Autotüre getroffen hat. Dies ist zumindest ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.