Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C.____ zunächst selber an der Darstellung des Berufungsklägers zweifelte. Auf die Frage, ob er erkannt habe, wo A.____ von der Autotür getroffen worden sei, erklärte er wörtlich: "Im ersten Moment sagte ich zu A.____ "Komm schon", worauf mir dieser sagte, dass er wirklich von der Tür getroffen wurde." (act. 139).