Dies ist - wie bereits oben angedeutet - die logische Folge, die aufgrund der Schilderungen des Berufungsklägers gezogen werden muss. Aus diesem Grund und weil der Zeuge hinsichtlich der Frage, welche Seite verletzt wurde, auch keinerlei Unsicherheiten zeigte und zweimal den linken Oberarm nannte, ist - entgegen der Mutmassung des Berufungsklägers - nicht davon auszugehen, dass sich C.____ nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern konnte. Er hat dies selber auch gar nie geltend gemacht. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass C.____ zunächst selber an der Darstellung des Berufungsklägers zweifelte.