Die Darstellung von C.____ lässt sich ebenfalls nicht mit der Version des Berufungsklägers in Einklang bringen. Auffällig ist insbesondere, dass der Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar und wiederholt erklärte, der linke Oberarm seines Kollegen sei von der Türe getroffen worden. Dies ist - wie bereits oben angedeutet - die logische Folge, die aufgrund der Schilderungen des Berufungsklägers gezogen werden muss.