2.3.1 Der Kollege des Berufungsklägers, C.____, erklärte anlässlich der Einvernahme vom 22. Dezember 2008, dass er eine Visitenkarte von B.____ verlangt habe. Da dieser keine auf sich getragen habe, seien alle drei auf die gegenüberliegende Strasse zum Dienstwagen des Beschuldigten gelaufen. B.____ habe sich dann in sein Auto gesetzt und A.____ die Visitenkarte überreicht. Gleich nach der Übergabe der Visitenkarte habe der Beschuldigte den Motor gestartet und dann die Fahrertüre heftig zugezogen. Dabei habe er A.____ an der Schulter getroffen (act. 137). Vor Strafgericht räumte C.____ als Zeuge zunächst ein, er habe über B.____ Bescheid wissen wollen.