Im Normalfall würde in einer solchen Situation die beim Auto stehende Person mit dem Gesicht zum Fahrzeug stehen. Die Angaben des Berufungsklägers erscheinen also unrealistisch und widersprüchlich. 2.3 Damit stellt sich die Frage, ob sich der genaue Ablauf der Geschehnisse am frühen Abend des 27. März 2008 aufgrund der Darstellung des Zeugen, C.____, oder anhand der Angaben des Beschuldigten resp. heutigen Berufungsbeklagten eruieren lässt.