bei der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010 gezeigt habe, wie er damals neben dem Fahrzeug gestanden sei. Der Staatsanwalt erachtet es sodann als nicht nachvollziehbar, warum A.____, der nach eigenen Angaben die Visitenkarte in Empfang nehmen wollte, in der von ihm selber angegebenen Position neben dem Fahrzeug gestanden sein soll. Man müsse sich hier die Frage stellen, wie er in der gezeigten Position mit dem Rücken zum Auto von dem im Auto sitzenden Beschuldigten die Visitenkarte hätte entgegen nehmen wollen. Im Normalfall würde in einer solchen Situation die beim Auto stehende Person mit dem Gesicht zum Fahrzeug stehen.