2.2.3 Die Staatsanwaltschaft, die ursprünglich die fahrlässige einfache Körperverletzung bejaht und den Berufungsbeklagten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.-- verurteilt hatte, weist in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung nunmehr ebenfalls darauf hin, dass die Version des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar sei. Im Einzelnen hält der zuständige Staatsanwalt zunächst fest, dass A.____ bei der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010 gezeigt habe, wie er damals neben dem Fahrzeug gestanden sei.