Die Schilderungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen widersprechen schliesslich den Ergebnissen der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010. Anlässlich dieser Rekonstruktion des Sachverhalts machte der Berufungskläger geltend, dass er mit dem Rücken zur offenen Autotüre gestanden und beim Zumachen derselben an der rechten Schulter getroffen worden sei (act. 93 ff.). Da der Berufungskläger jedoch in den Einvernahmen zur Sache nie geschildert hatte, dass er sich nach der Entgegennahme der Visitenkarte zur Au-