Wenn der Berufungsbeklagte nämlich gleich nach der Übergabe der Visitenkarte - wie vom Berufungskläger selber ausgeführt - unvermittelt und heftig die Autotüre zugemacht hätte, wäre der Berufungskläger entweder ganz eingeklemmt oder aber seine linke Schulter von der Autotüre getroffen worden. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, wie der Berufungsbeklagte die Autotüre zuziehen konnte, wenn der Berufungskläger zwischen dem offenen Fahrzeug und der geöffneten Autotüre stand. Die Schilderungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen widersprechen schliesslich den Ergebnissen der Tatrekonstruktion vom 18. Januar