zwischen Auto und Türe gewesen sein, während die rechte Körperseite zum Heck hin zeigte. Diese Version lässt sich nun aber mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzung der rechten Schulter nicht in Einklang bringen. Wenn der Berufungsbeklagte nämlich gleich nach der Übergabe der Visitenkarte - wie vom Berufungskläger selber ausgeführt - unvermittelt und heftig die Autotüre zugemacht hätte, wäre der Berufungskläger entweder ganz eingeklemmt oder aber seine linke Schulter von der Autotüre getroffen worden.