2.2.2 Stellt man auf die Darstellung des Berufungsklägers ab, so ist davon auszugehen, dass er damals entweder frontal oder allenfalls leicht seitlich vor der offenen Autotüre stand, um die Visitenkarte vom Berufungsbeklagten entgegen zu nehmen. In beiden Fällen muss sein Gesicht resp. die Vorderseite seines Körpers zum Berufungsbeklagten hin ausgerichtet gewesen sein, ansonsten eine Entgegennahme der Visitenkarte gar nicht möglich resp. zumindest sehr umständlich und unnatürlich gewesen wäre. Die linke Körperhälfte und damit die linke Schulter muss also nahe bei der Autotüre resp. zwischen Auto und Türe gewesen sein, während die rechte Körperseite zum Heck hin zeigte.