…" (act. 101). In der Einvernahme vom 9. Dezember 2008 erklärte der Berufungskläger: "… Ich stand zwischen Autotür und Fahrzeug, um von B.____ die Visitenkarte entgegenzunehmen. Als ich die Karte entgegennahm, zog B.____ unvermittelt und heftig die Tür zu und traf mich dabei am rechten Schulterkopf. …" (act. 127). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Fahrertüre in dem Moment, als er die Visitenkarte entgegengenommen habe, zugemacht (act. 551).