Es stehe aber fest, dass der beschuldigte B.____ zwecks Wegfahrt die rahmenlose Fahrertüre von innen zugezogen und dabei A.____ einen Schlag am Oberarm versetzt habe. Unklar sei aber weiter, ob A.____ danach vor lauter Schmerz in die Knie gegangen sei oder ob er aus Zorn eine Boxerstellung eingenommen habe. Ob A.____ durch den Schlag tatsächlich an der rechten Schulter getroffen resp. dadurch ein Hämatom verursacht worden sei, lasse sich ebenfalls nicht zweifellos eruieren. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen C.____ sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte A.____ mit der Autotüre am linken Arm getroffen habe.