2.2 Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft geht in seinem Urteil davon aus, dass sich der Geschehensablauf anhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau rekonstruieren lasse. So sei unter anderem nicht klar, ob der Beschuldigte seine Visitenkarte an C.____ oder an A.____ ausgehändigt habe und ob er diese aus einer Mappe, die auf dem Hintersitz seines Fahrzeuges gelegen sein soll, besorgt habe. Es stehe aber fest, dass der beschuldigte B.____ zwecks Wegfahrt die rahmenlose Fahrertüre von innen zugezogen und dabei A.____ einen Schlag am Oberarm versetzt habe.