2.1 Der Berufungskläger beanstandet das erstinstanzliche Urteil in verschiedener Hinsicht. Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Geschehensablauf sich nicht zweifelsfrei feststellen lasse. Insbesondere halte die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Berufungskläger am linken Arm durch die Autotüre des Beschuldigten getroffen worden sei, einer näheren Betrachtung nicht Stand.