Ebenso ist die schriftliche Berufungserklärung vom 22. März 2012 fristgerecht erfolgt, zumal das begründete Strafurteil dem Berufungskläger am 2. März 2012 zugestellt worden war. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Der Berufungskläger hat schliesslich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung resp. Änderung des angefochtenen Urteils und ist damit als Privatkläger legitimiert, die Berufung gegen das Urteil des