1.3 Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 9. November 2011 angefochten. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt. Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger am 11. November 2011 zugestellt. Seine Berufungsanmeldung vom 21. November 2011, die auch an diesem Tag bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist innert Frist erfolgt. Ebenso ist die schriftliche Berufungserklärung vom 22. März 2012 fristgerecht erfolgt, zumal das begründete Strafurteil dem Berufungskläger am 2. März 2012 zugestellt worden war.