Der Berufungsbeklagte sei aufgrund der Umsatzeinbusse, die er durch die Verletzung verursacht habe, dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz an den Berufungskläger zu verurteilen und im Übrigen sei dieser Teil der Klage auf den Zivilweg zu verweisen. Die Genugtuungsforderung des Berufungsklägers im Betrag von CHF 5'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 27. März 2008 sei gutzuheissen. Schliesslich seien die Schadenersatzforderungen des Berufungsklägers betreffend den entgangenen Sponsoringbetrag über CHF 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. Februar 2009 und betreffend die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 4'865.60 gutzuheissen, unter o/e Kostenfolge.