C. Mit Berufungsbegründung vom 21. Juni 2012 beantragt A.____ die Berufung gutzuheissen und den Berufungsbeklagten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils vom 9. November 2011 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des Berufungsklägers schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. Der Berufungsbeklagte sei aufgrund der Umsatzeinbusse, die er durch die Verletzung verursacht habe, dem Grundsatz nach zur Zahlung von Schadenersatz an den Berufungskläger zu verurteilen und im Übrigen sei dieser Teil der Klage auf den Zivilweg zu verweisen.