Gegen diesen Strafbefehl erhob B.____, vertreten durch Dr. Anton Lauber, mit Schreiben vom 23. Januar 2011 rechtzeitig Einsprache. B. Der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft hob den Strafbefehl mit Urteil vom 9. November 2011 auf und sprach B.____ von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung frei. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ sowie die von ihm geltend gemachte Entschädigungsforderung für die Anwaltskosten wurden abgewiesen. Die Verfahrenskosten inkl. Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Privatverteidigers von B.____ überwälzte der Vizepräsident des Strafgerichts Basel-Landschaft dem Staat.