Dabei erlitt dieser eine Prellung an der rechten Schulter. Das Opfer, A.____, war vom 27. März 2008 bis 11. Juni 2008 zu 100 % und vom 12. Juni 2008 bis zum 28. Juni 2008 zu 50 % arbeitsunfähig, wobei die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 15. April 2010 auf eine degenerative Veränderung am rechten Schultergelenk sowie im Bereich des Karpaltunnels und somit auf einen krankhaften Zustand zurückzuführen ist. Der Unfall selbst aber ist kausal für die Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. März 2008 bis 2. April 2008 anzusehen. Ein rechtsgültiger Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung liegt vor."