Dem Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zu Grunde: " Am 27. März 2008, ca. 17:30 Uhr, wurden A.____ und C.____ in Waldenburg an der X.____strasse 73 auf der Höhe des Restaurants D.____ durch den Beschuldigten einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Anschluss an die Kontrolle zog der Beschuldigte die offene, rahmenlose Fahrertüre in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit von innen zu und traf dabei den zwischen der Türe und dem Polizeiauto stehenden A.____. Dabei erlitt dieser eine Prellung an der rechten Schulter.