{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\n4.1 Zu guter Letzt und der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im vorliegenden Fall sehr fraglich ist, ob die diagnostizierte Verletzung des Berufungsklägers überhaupt\nals Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB qualifiziert werden kann.\n\n4.2 Ein Verstoss gegen Art. 125 Abs. 1 StGB setzt eine fahrlässige einfache Körperverletzung voraus. Diese wird dann bejaht, wenn eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung\nvorliegt. Harmlose Eingriffe in die körperliche Integrität, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies keine erheblichen Schmerzen hervorrufen, wie namentlich\nSchrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dergleichen, stellen\nblosse Tätlichkeiten dar (ANDREAS A. ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar, Strafrecht II,\nArt. 111 - 392 StGB, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 125 N 2 sowie 123 N 3 und 8, vgl. auch Art. 126\nN 4 ff.).\n\n4.3 Gemäss dem ersten Arztbericht vom 27. März 2008 wurde beim Berufungskläger eine\nKontusion an der rechten Schulter mit Einblutung in dem rechten Deltamuskel (M. deltoideus)\nsowie Sensibilitätsstörungen im Mittelarmnerv (N. medianus) festgestellt. Der behandelnde Arzt\nordnete folgende Therapie an: \"Schonung in einer Mitellaschlinge für 2 Tage. Analgesie mit\nIrfen und Dafalgan nach Bedarf.\" Ausserdem erklärte er den Berufungskläger bis 2. April 2008\nals arbeitsunfähig (vgl. act. 107). Aus dem zweiten Arztbericht vom 28. März 2008 ergibt sich,\ndass nach dem Ultraschall der Schulter ein 6 cm langes Hämatom mit Durchmesser 1 cm oberflächlich im Deltamuskel (M. deltoideus ventrolateral) diagnostiziert wurde. Der Arzt schlug eine\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsymptomatische Therapie vor, vermutlich weil der Berufungskläger bei seinem zweiten Arztbesuch über Gefühlsstörungen und Schmerzen klagte (act. 111). Die unmittelbar nach dem Vorfall\nin Waldenburg beim Berufungskläger festgestellte Verletzung stellt nach Auffassung des Kantonsgerichts eine bloss harmlose Beeinträchtigung dar, die - wie im ersten Arztzeugnis eindeutig zum Ausdruck kommt - grundsätzlich keine besondere Behandlung erforderte und gemäss\nerster ärztlicher Einschätzung auch rasch ausheilen sollte. Die vom Berufungskläger geltend\ngemachte Verletzung ist somit als Tätlichkeit zu qualifizieren, die bei fahrlässiger Tatbegehung\ngar nicht strafbar ist.\n\nDas erstinstanzliche Urteil ist also nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Berufung\ndemzufolge abzuweisen.\n\nKosten\n\n5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. In Anbetracht, dass der Berufungskläger vollumfänglich unterliegt, gehen die Verfahrenskosten von CHF 4'700.--, bestehend aus\neiner Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Auslagen von CHF 200.--, zu seinen Lasten.\n\n5.2 Der Berufungskläger wird ausserdem verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von total CHF 4'201.20 (15 Stunden à\nCHF 250.-- = CHF 3'750.-- zuzüglich Auslagen von CHF 140.-- und Mehrwertsteuer von CHF\n311.20) zu bezahlen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 9. November 2011,\ndas wie folgt lautet:\n\n\"1. B.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Hauptabteilung Sissach vom 13. Januar 2011 von der Anklage der fahrlässigen einfachen Körperverletzung freigesprochen.\n\n2. a) Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____,\nvertreten durch Dr. iur. Ch. von Wartburg, werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen.\n\nb) Die von A.____ geltend gemachte Entschädigungsforderung\nfür die Anwaltskosten wird abgewiesen.\n\n3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'769.-- und der Gerichtsgebühr von\nFr. 1'500.--, gehen zu Lasten des Staates.\n\nWird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil\nverlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 750.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).\n\n4. Die Kosten des Privatverteidigers von B.____ in Höhe von\nFr. 8'548.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen\nzu Lasten des Staates.\n\n5. …\"\n\nwird in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt.\n\nII. Die Verfahrenskosten von CHF 4'700.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4'500.-- und Auslagen von CHF 200.--, gehen\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nzu Lasten des Berufungsklägers.\n\nIII. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für\ndas Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von\ntotal CHF 4'201.20 zu bezahlen.\n\n"}