{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\n2.5 Aus den ärztlichen Berichten ergibt sich, dass bei der Untersuchung des Berufungsklägers unmittelbar nach dem Vorfall in Waldenburg eine Verletzung, nämlich eine Kontusion, d.h.\neine Prellung (vgl. dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Kontusion) an der rechten Schulter festgestellt wurde (vgl. Arztbericht von Dr. E.____ vom 27. März 2008; act. 107 und Arztbericht von\nDr. F.____ und Dr. G.____ vom 28. März 2008; act. 111). In diesen Arztberichten wird jedoch\nnicht dargelegt, wo und insbesondere auf welcher Höhe sich diese Verletzung konkret befand.\nAus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 15. April 2010\nergibt sich nichts anderes. Dort wird zwar dargelegt, dass es beim Zuziehen einer Autotüre\nmöglich ist, die festgestellte Verletzung zu verursachen. \"Aus rechtsmedizinischer Sicht ist die\nDiagnose einer umschriebenen Blutung im Deltamuskel sowie einer \"Kontusionsmarke\" an der\nHaut infolge des anzunehmenden Ereignishergangs vom 27.03.2008 (Einwirkung der Kante\neiner Fahrzeugtür gegen den rechten Arm) grundsätzlich plausibel.\" (act. 251). Das heisst aber\nnoch lange nicht, dass die diagnostizierte Verletzung im vorliegenden Fall tatsächlich durch die\nAutotüre verursacht wurde. Im Gutachten wird nämlich ebenfalls festgehalten, dass in den\nKrankenakten nicht dokumentiert sei, auf welcher Höhe ab Ferse sich die klinisch festgestellte\n\"Kontusionsmarke\" befunden habe, so dass rückwirkend nicht abgeleitet werden könne, ob die\nLokalisation am Körper mit der bei der Tatrekonstruktion ermittelten Höhe übereinstimme (act.\n247). Ausserdem geht das Gutachten offensichtlich davon aus, dass der Berufungskläger von\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Kante der Autotüre getroffen wurde. Das ist aber im vorliegenden Fall - wie auf den Fotos\nder Tatrekonstruktion gut erkennbar ist (act. 93 ff.) - gar nicht möglich, weil die Türe des fraglichen Dienstfahrzeuges von keiner Metallkante umgeben, sondern rahmenlos ist. Da nachträglich nicht mehr ermittelt werden kann, ob die diagnostizierte Kontusion effektiv durch das Zuziehen der Autotüre verursacht wurde, lässt sich die Version des Berufungsklägers auch durch die\närztlichen Berichte nicht nachweisen.\n\n3.1 Der Berufungskläger rügt weiter, die Feststellung der Vorinstanz, dass kein direkter\nKausalzusammenhang zwischen dem Ereignis - dem Zuziehen der Autotüre - und der Verletzung vorliege, sei willkürlich und nicht nachvollziehbar.\n\n3.2 Wie im rechtsmedizinischen Gutachten festgehalten wurde, kann die Einwirkung der\nKante einer Fahrzeugtür gegen den rechten Arm durchaus der Grund und damit im Prinzip kausal für die diagnostizierte Verletzung am rechten Deltamuskel sein. Im vorliegenden Fall kann\nnun aber nicht auf die Darstellung des Berufungsklägers, insbesondere auf seine Behauptung,\ndurch die Autotüre an der rechten Schulter verletzt worden zu sein, abgestellt werden, weil diese Version der Geschehnisse - wie zuvor dargelegt - nicht als logisch erscheint, sich mit den\nErgebnissen der Tatrekonstruktion nicht vereinbaren lässt und auch sonst nicht nachgewiesen\nist. Bei näherer Betrachtung des Ausmasses der festgestellten Verletzung erscheint ausserdem\ndie dafür geschilderte Ursache als gänzlich unrealistisch. In den ärztlichen Berichten ist nämlich\nvon einem ca. 6 cm langem Hämatom mit einem Durchmesser von 1 cm beim Deltamuskel\nventrolateral, d.h. \"zum Bauch und zur Seite gelegen\" (vgl. http://flexikon.doccheck.com) die\nRede. Da die Autotüre des Dienstfahrzeuges - wie oben bereits erwähnt - nicht von einer Metallkante umrahmt wird und der Berufungskläger ausserdem muskulös gebaut ist (act. 111)\nresp. über eine kräftig ausgebildete Schultermuskulatur verfügt (act. 107) und zum Zeitpunkt\ndes Vorfalls eine dicke, wattierte Jacke trug, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die beschriebene Verletzung durch das blosse Zuziehen der Autotüre und der dadurch allenfalls erfolgten Kollision des Oberarms mit der Fensterscheibe entstanden sein sollte. Der Kausalzusammenhang\nzwischen der ärztlich festgestellten Verletzung und dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten ist daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen.\n\n3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Darstellung des Berufungsklägers\nzum Kerngeschehen weder mit derjenigen des Berufungsbeklagten übereinstimmt noch von\nseinem Kollegen, C.____, bestätigt resp. bezeugt werden kann und sich überdies auch durch\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ndie ärztlichen Berichte und das rechtsmedizinische Gutachten nicht zweifelsfrei nachweisen\nlässt. Aufgrund der dargelegten Unklarheiten und Widersprüche kann also nicht auf die Angaben des Berufungsklägers abgestellt werden. Nach dem Grundsatz \"in dubio pro reo\" darf das\nGericht nämlich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts\nausgehen, wenn bei objektiver Betrachtung berechtigte Zweifel bestehen, ob sich der fragliche\nSachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Die Darstellung seines Kollegen, C.____, fällt ebenfalls ausser Betracht, weil eine Verletzung der linken Schulter gar nicht zur Diskussion steht.\nDas in Frage stehende Kerngeschehen lässt sich nachträglich also nicht mehr genau eruieren.\nAusserdem ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der ärztlich festgestellten Verletzung\nund dem Schliessen der Autotüre durch den Berufungsbeklagten nicht zweifelsfrei nachweisbar.\nDer Vizepräsident des Strafgerichts hat den Berufungsbeklagten daher zu Recht freigesprochen.\n\n"}