{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nge gab der Zeuge erneut zu Protokoll, dass der Beschuldigte, nachdem er den Motor gestartet\nhabe, die Türe zugezogen und dabei A.____ am linken Oberarm getroffen habe (act. 555 ff.).\n\nDie Darstellung von C.____ lässt sich ebenfalls nicht mit der Version des Berufungsklägers in\nEinklang bringen. Auffällig ist insbesondere, dass der Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung klar und wiederholt erklärte, der linke Oberarm seines Kollegen sei von der Türe getroffen worden. Dies ist - wie bereits oben angedeutet - die logische Folge, die aufgrund der\nSchilderungen des Berufungsklägers gezogen werden muss. Aus diesem Grund und weil der\nZeuge hinsichtlich der Frage, welche Seite verletzt wurde, auch keinerlei Unsicherheiten zeigte\nund zweimal den linken Oberarm nannte, ist - entgegen der Mutmassung des Berufungsklägers\n- nicht davon auszugehen, dass sich C.____ nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern\nkonnte. Er hat dies selber auch gar nie geltend gemacht. Schliesslich ist an dieser Stelle darauf\nhinzuweisen, dass C.____ zunächst selber an der Darstellung des Berufungsklägers zweifelte.\nAuf die Frage, ob er erkannt habe, wo A.____ von der Autotür getroffen worden sei, erklärte er\nwörtlich: \"Im ersten Moment sagte ich zu A.____ \"Komm schon\", worauf mir dieser sagte, dass\ner wirklich von der Tür getroffen wurde.\" (act. 139).\n\n2.3.2 B.____ gab in der Einvernahme vom 2. Dezember 2008 im Wesentlichen zu Protokoll,\ndass er seine Visitenkarte an C.____ - und nicht etwa aus dem Auto heraus an A.____ - übergeben habe. Er sei dann zu seinem Auto gelaufen, um weiter zu einem Einsatz nach Langenbruck zu fahren. Die beiden Männer, A.____ und C.____, seien ihm gefolgt und hätten auf\nihn eingeredet. C.____ habe sich vor den linken Kotflügel seines Dienstfahrzeugs gestellt und\nihn so an der Wegfahrt gehindert. Trotz entsprechender Bitte sei dieser nicht auf die Seite getreten. Er habe sich daher entschlossen, die Fahrertüre zu schliessen. Just in diesem Moment\nsei A.____ von hinten zwischen die Fahrertüre und das Dienstfahrzeug herangetreten, so dass\ner ihn mit der Fahrertüre touchiert habe (act. 119). In der erstinstanzlichen Verhandlung erklärte\nB.____ erneut, dass er von C.____ an der Wegfahrt gehindert worden sei. Er habe sich von\ndiesem bedroht gefühlt. Er sei ins Auto gesessen, habe sich auf C.____ konzentriert und laut\ngesagt, dass er wegfahren wolle. Beim Zumachen der Autotüre habe es dann \"Bum\" gemacht.\nErst da habe er bemerkt, dass A.____ sich von hinten angenähert haben musste (act. 547).\n\nDie Angaben des Berufungsbeklagten stehen in einem klaren Widerspruch zur Darstellung des\nBerufungsklägers. Sie erscheinen indessen - im Gegensatz zu denjenigen des Berufungsklägers - zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens in sich stimmig. Der Berufungsbeklagte\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nräumt im Übrigen von sich aus ein, dass er den Berufungskläger beim Zuziehen der Autotüre\ngetroffen hat. Dies ist zumindest ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.\n\n2.4 Im vorliegenden Fall gibt es somit drei verschiedene Versionen. Die Darstellung des\nBerufungsklägers erweist sich dabei als die unwahrscheinlichste, weil sie unrealistisch ist und\nim Widerspruch zu seinen eigenen Angaben bei der Nachstellung des Sachverhalts steht. Ausserdem werden seine Ausführungen nicht einmal von seinem Kollegen, C.____, bestätigt. In\nAnbetracht dieser Situation ist die Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Geschehensablauf\nanhand der Aussagen der Beteiligten nicht genau und zweifelsfrei rekonstruieren lasse, in keiner Weise zu beanstanden. Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die linke\nSchulter durch die Autotüre getroffen wurde und damit auf die diesbezüglichen Angaben des\nZeugen abgestellt hat, muss nicht weiter erörtert werden. Massgebend ist im vorliegenden Berufungsverfahren in erster Linie, ob sich die Version des Berufungsklägers nachweisen lässt. Es\nstellt sich somit die Frage, ob seine Darstellung anderweitig, insbesondere durch die medizinischen Feststellungen, nachgewiesen werden kann.\n\n"}