{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-16", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=49fdf341-888b-4211-8e94-ecdca66d0706&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050917", "Checksum": "ab8fda77da5ef485cdcae51e871e1177"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-12-46_2012-10-16.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b4ae785f-815a-4699-91a0-146b4ebec5ef", "Checksum": "5f496d30890cc0900d06502a9c5edff6"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 12 46", "460 2012 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fahrlässige einfache Körperverletzung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:44:56", "Checksum": "44beb2f80b9bb11e3e57ce525e3917fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.10.2012 460 12 46 (460 2012 46)\nRegeste:\nFahrlässige einfache Körperverletzung\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC.____ eine Visitenkarte verlangt hatte, folgten wir ihm auf die gegenüberliegende Strassenseite. Dort stieg der Polizist in das Fahrzeug ein. Die Fahrertüre war geöffnet. Zu diesem Zeitpunkt\nstand ich unmittelbar neben der geöffneten Türe und nahm die Visitenkarte entgegen. Der Polizist sagte, dass er keine Zeit für eine Diskussion hätte, weil er dringend nach Langenbruck an\neinen Fall ausrücken müsse. Darauf zog der Polizist recht heftig die Fahrzeugtüre zu und weil\nich unmittelbar daneben stand, wurde ich an der rechten Schulter getroffen. …\" (act. 101). In\nder Einvernahme vom 9. Dezember 2008 erklärte der Berufungskläger: \"… Ich stand zwischen\nAutotür und Fahrzeug, um von B.____ die Visitenkarte entgegenzunehmen. Als ich die Karte\nentgegennahm, zog B.____ unvermittelt und heftig die Tür zu und traf mich dabei am rechten\nSchulterkopf. …\" (act. 127). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Berufungskläger als Auskunftsperson zu Protokoll, der Beschuldigte habe die Fahrertüre in dem\nMoment, als er die Visitenkarte entgegengenommen habe, zugemacht (act. 551).\n\n2.2.2 Stellt man auf die Darstellung des Berufungsklägers ab, so ist davon auszugehen, dass\ner damals entweder frontal oder allenfalls leicht seitlich vor der offenen Autotüre stand, um die\nVisitenkarte vom Berufungsbeklagten entgegen zu nehmen. In beiden Fällen muss sein Gesicht\nresp. die Vorderseite seines Körpers zum Berufungsbeklagten hin ausgerichtet gewesen sein,\nansonsten eine Entgegennahme der Visitenkarte gar nicht möglich resp. zumindest sehr umständlich und unnatürlich gewesen wäre. Die linke Körperhälfte und damit die linke Schulter\nmuss also nahe bei der Autotüre resp. zwischen Auto und Türe gewesen sein, während die\nrechte Körperseite zum Heck hin zeigte. Diese Version lässt sich nun aber mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Verletzung der rechten Schulter nicht in Einklang bringen.\nWenn der Berufungsbeklagte nämlich gleich nach der Übergabe der Visitenkarte - wie vom Berufungskläger selber ausgeführt - unvermittelt und heftig die Autotüre zugemacht hätte, wäre\nder Berufungskläger entweder ganz eingeklemmt oder aber seine linke Schulter von der Autotüre getroffen worden. Es ist ausserdem nicht nachvollziehbar, wie der Berufungsbeklagte die\nAutotüre zuziehen konnte, wenn der Berufungskläger zwischen dem offenen Fahrzeug und der\ngeöffneten Autotüre stand. Die Schilderungen des Berufungsklägers zum Kerngeschehen widersprechen schliesslich den Ergebnissen der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010. Anlässlich dieser Rekonstruktion des Sachverhalts machte der Berufungskläger geltend, dass er mit\ndem Rücken zur offenen Autotüre gestanden und beim Zumachen derselben an der rechten\nSchulter getroffen worden sei (act. 93 ff.). Da der Berufungskläger jedoch in den Einvernahmen\nzur Sache nie geschildert hatte, dass er sich nach der Entgegennahme der Visitenkarte zur Au-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ntotüre hin umgedreht hatte, bleibt eine Diskrepanz zwischen seinen eigenen Aussagen und seiner Nachstellung der Situation anlässlich der Tatrekonstruktion.\n\n2.2.3 Die Staatsanwaltschaft, die ursprünglich die fahrlässige einfache Körperverletzung\nbejaht und den Berufungsbeklagten mit Strafbefehl vom 13. Januar 2011 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 170.-- verurteilt hatte, weist in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung nunmehr ebenfalls darauf hin, dass die Version des Berufungsklägers nicht nachvollziehbar sei. Im Einzelnen hält der zuständige Staatsanwalt zunächst fest, dass A.____ bei der Tatrekonstruktion vom 18. Januar 2010 gezeigt habe, wie er\ndamals neben dem Fahrzeug gestanden sei. Der Staatsanwalt erachtet es sodann als nicht\nnachvollziehbar, warum A.____, der nach eigenen Angaben die Visitenkarte in Empfang nehmen wollte, in der von ihm selber angegebenen Position neben dem Fahrzeug gestanden sein\nsoll. Man müsse sich hier die Frage stellen, wie er in der gezeigten Position mit dem Rücken\nzum Auto von dem im Auto sitzenden Beschuldigten die Visitenkarte hätte entgegen nehmen\nwollen. Im Normalfall würde in einer solchen Situation die beim Auto stehende Person mit dem\nGesicht zum Fahrzeug stehen. Die Angaben des Berufungsklägers erscheinen also unrealistisch und widersprüchlich.\n\n2.3 Damit stellt sich die Frage, ob sich der genaue Ablauf der Geschehnisse am frühen\nAbend des 27. März 2008 aufgrund der Darstellung des Zeugen, C.____, oder anhand der Angaben des Beschuldigten resp. heutigen Berufungsbeklagten eruieren lässt.\n\n2.3.1 Der Kollege des Berufungsklägers, C.____, erklärte anlässlich der Einvernahme vom\n22. Dezember 2008, dass er eine Visitenkarte von B.____ verlangt habe. Da dieser keine auf\nsich getragen habe, seien alle drei auf die gegenüberliegende Strasse zum Dienstwagen des\nBeschuldigten gelaufen. B.____ habe sich dann in sein Auto gesetzt und A.____ die Visitenkarte überreicht. Gleich nach der Übergabe der Visitenkarte habe der Beschuldigte den Motor gestartet und dann die Fahrertüre heftig zugezogen. Dabei habe er A.____ an der Schulter getroffen (act. 137). Vor Strafgericht räumte C.____ als Zeuge zunächst ein, er habe über B.____\nBescheid wissen wollen. Wer aber genau nach der Visitenkarte gefragt habe, wisse er nicht\nmehr. B.____ sei auf die andere Strassenseite gegangen und habe die Karte aus dem Auto\ngeholt. Er habe die Fahrertüre aufgemacht und die Karte A.____ gegeben. Dann habe er die\nTüre richtig zugezogen. Diese sei an den linken Oberarm von A.____ geschlagen. Auf Nachfra-\n\n"}